Cashback in der Steuererklärung angeben

Hallo zusammen, wo muss ich denn das Cashback in der Steuererklärung angeben? In der Anlage KAP als inländische Kapitalerträge oder in der Anlage KAP-INV?

Thx, so werde ich es auch machen

Ist wohl Zeile 18 ist in Anlage KAP und nicht in Anlage KAP-INV.

Hallo,

gibt es beim Steuerhelfer die Möglichkeit, das Cashback für den Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende September des Folgejahres zu berechnen?
Mein Finanzamt würde die Erträge eines ganzen Kalenderjahres nicht akzeptieren, da die Erträge für das vierte Quartal erst im Folgejahr überwiesen werden.

Bei mir finde ich keine Möglichkeit, den Zeitraum zu ändern…

Gruß Thomas

Wie sehen es denn eure Finanzämter?
Meines im Kreis Bergstraße akzeptiert immer nur Buchungen, die im Veranlagungszeitraum liegen, daher fiele das Cashback für das vierte Quartal raus aus dem einem Kalenderjahr, wohingegen das Cashback vom Vorjahr hereinrutscht…

Also ich glaube so langsam, dass ich es auch aufs Kalenderjahr bezogen angebe, auch wenn es eigentlich falsch wäre…
Anders ist es aber nicht möglich, da ich die einzelnen Fonds des Excel-Exports, den man für das Gesamtjahr machen kann, noch aufdröseln muss nach Fonds aus dem Altersvorsorgedepot und dem normalen Depot, da die einen Erträge in die Anlage KAP gehören und die anderen in die Anlage R.
Oder wie würdet ihr es machen?

Lieber Herr Knieper,

steuerlich dürfen wir uns leider nicht äußern oder Sie beraten, aber hier finden Sie weitere Informationen zur Besteuerung: Ist das Cashback steuerpflichtig? - inkl. weiterführender Links.

Wir haben auch einen integrierten Steuerhelfer, der löst Ihr Problem aus meiner Sicht: Steuerhelfer: Quartal 1.10. bis 31.12. des Vorjahres wird in der Berechnung des aktuellen Jahres berücksichtigt

Mit besten Grüßen

André von rentablo.de

Hallo tknieper,

es gilt insoweit ganz normal das sog. Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG). Deshalb gehören die in einem Kalenderjahr ausgezahlten Kickback-Beträge in die Steuererklärung. Dein FA macht/will das also „richtig“. Die kennen das auch bestens. Ist z.B. bei der Umsatzsteuer eines „Ist-Versteuerers“ in dessen Gewinnermittlung auch nicht anders.

Die Umsetzung dieser Bitte Deines FA ist technisch wirklich gar kein Problem. Der Steuerhelfer von Rentablo, den ich persönlich immer neben der Auszahlung für das III. Quartal anklicke, macht das nach meinen Erfahrungen in den letzten paar Jahren immer „richtig“. Wenn Du jetzt z.B. den Steuerhelfer bei/neben der Abrechnung für das III. Quartal 2021 betätigst, können Dir ja nur die Zahlungen aus 2021 (Abrechnungszeiträume IV/2020 bis III/2021) angezeigt werden, weil das IV. Quartal 2021 ja noch gar nicht abgerechnet ist. Später wäre es aber auch noch so.

Die Teilfreistellung wird nach meiner Erfahrung ebenfalls richtig berücksichtigt. Da lohnt sich trotzdem ein Blick drauf, weil ein Fonds ja falsch „kategorisiert“ sein könnte. Kam aber auch noch nie vor.

Mein Tipp für den Umgang mit dem FA wäre: „hübsche“ die Excel-Tabelle von Rentablo ein wenig auf, indem Du die Spaltenbreiten so anpasst, dass man alles lesen kann, ersetze die Teilfreistellung im Format „Zahl.Zahl“ durch XX%-Angaben, füge bei den Beträgen als Format „Währung“ ein, lass Summen errechnen und schicke ggf. einen Ausruck oder eine pdf an Deinen Sachbearbeiter, falls von ihm eine Nachfrage kommen sollte, was ich mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen kann. Ich archiviere die Tabellenblätter übrigens dann so in einer „Rentablo“ Excel-Datei (mit den Abrechnungen der Jahren als Tabellenlätter). So könnte man/das FA das später auch noch jederzeit über die Jahre nachvollziehen, um zu sehen, dass bei der Abgrenzung nichts verloren gegangen ist…

Viele Grüße
Ribfat

1 Like

Nach welcher Quelle prüft man ob die Einstufung der Teilfreistellung über den Steuerhelfer richtig ist?